Neuigkeiten

23-09-2010: Zwang zur energetischen Sanierung vom Tisch

Im neuen Entwurf zum Energiekonzept ist keine Rede mehr von Zwangssanierungen (SZ v. 23.09.2010). Es soll bei Anreizen bleiben. Dafür wird über eine Abrissprämie vorgeschlagen für Häuser bei denen eine aufwändige Sanierung nicht mehr wirtschaftlich ist.
Bei den aktuellen Energiepreisen rechnet sich eine Sanierung häufig nicht. Aber niemand zweifelt an der stark steigenden Tendenz von Energiepreisen. Ebenso wird in eingen Jahren der wirtschaftlich Druck zur Sanierung zunehmen. Die Eigentümer sollten nicht warten, bis alle sanieren müssen.

Verantwortung für die Gasleitung liegt beim Betreiber

Mit der Einführung der Technischen Regeln für die Gasinstallation Nr. 13.3.1.1 ist ein Verpflichtung zur jährlichen Wartung festgeschrieben. Damit liegt die Verantwortung für die Gasleitung ab der Absperrung in der Verantwortung der Eigentümer und Mieter. Im Schadensfall liegt die Nachweispflicht für  regelmässige Wartung beim Betreiber. Es empfiehlt sich die Kontrolle der Gasleitungen in den Wartungsvertrag für die Heizung als zu erbringende Leistung aufzunehmen oder den Kaminkehrer mit der Kontrolle zu beauftragen.

Neue Heizkostenverordnung gilt ab 1.1.2009

Die neue Heizkostenverordnung verfolgt das Ziel, die Genauigkeit bei der Heizkostenabrechnung zu verbessern und zu energiebewusstem Verhalten zu animieren. Veraltete Erfassungsgeräte (z.B. Verdunstungszähler für Warmwasser) sind ab 2013 nicht mehr zulässig. Der Tatsache wird Rechnung getragen, dass der Anteil des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung immer höher wird je besser die Wärmedämmung des Gebäudes ist. Nach der alten HeizkostenVO wurde davon ausgegangen, dass die Erwärmung und Zirkulation von Warmwasser praktisch verlustfrei erfolgt. Künftig ist die Wärmemenge, die in den Warmwasserspeicher fließt mit einem Wärmemengenzähler zu erfassen. Ich erwarte in gut gedämmten Häusern für die Warmwasserbereitung einen typischen Anteil von 30-50% am gesamten Energieverbrauch.

BGH: keine Umlage von Nutzwechselgebühren auf den Mieter

Das BGH hat mit einem Urteil vom 14.11.2007 die übliche Praxis, die Nutzerwechselgebühren für die zeitliche und verbrauchsbedingte Aufteilung der Heizkosten dem Mieter zu belasten, für ungültig erklärt. Der Mieter ist berechtigt diesen Kostenanteil von der Nebenkosten abzuziehen.